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BGB § 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer

BGB § 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer

[ Auszug: (1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hy ... ]